18.05.2012

petition24

Förderung der beruflichen Weiterbildung - Gewährung von zinslosen Krediten für nicht förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen

Status: abgestimmt Lief bis vor 26 Monate

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...dass die Bundesagentur für Arbeit derzeit nicht förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen in Form von zinslosen Krediten ermöglicht.

Zitat Bundesagentur für Arbeit:
Die Teilnahme (an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, Anmerkung des Verfassers) muss notwendig sein, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwehren oder weil die Notwendigkeit wegen fehlenden Berufsabschlusses notwendig ist. Die Feststellung einer Notwendigkeit einer Weiterbildung schließen immer auch die arbeitsmarktlichen Bedingungen ein. Das heißt, die Agentur für Arbeit muss abwägen, ob zum Beispiel die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Weiterbildung beendet werden kann, ob andere arbeitsmarktpolitische Instrumente erfolgversprechender sind und ob mit dem angestrebten Bildungsziel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erwartet werden kann.
Zitat Ende.

Diese Rechtslage bremst insbesondere Erwerbslose, die nicht genügend finanzielle Mittel haben, neue Wege zur Beendigung ihrer Erwerbslosigkeit zu gehen. Mit zinslosen Weiterbildungskrediten der Bundesagentur für Arbeit könnten z. B. Führerscheine oder Sprachkurse ermöglicht werden, ohne dass eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt und die Erwerbslosigkeit nur mittelbar beenden. Auch könnten Bildungsziele des Erwerbslosen, die außerhalb seiner bisherigen Erwerbsgeschichte liegen, leichter erreicht werden. Und schließlich könnten auch Bildungsziele erreicht werden, die aufgrund der Arbeitsmarktsituation den Erwerbslosen nur teilweise "in Lohn und Brot" bringen.

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Holger Kock Förderung der beruflichen
Weiterbildung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.02.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die
Bundesagentur für Arbeit derzeit nicht förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen in
Form von zinslosen Krediten ermöglicht.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, die derzeitige Rechtslage
bremse Erwerbslose, die nicht genügend finanzielle Mittel haben, neue Wege zur
Beendigung ihrer Erwerbslosigkeit zu gehen. Mit zinslosen Weiterbildungskrediten
könnten solche Bildungsziele leichter erreicht werden, die außerhalb der bisherigen
Erwerbsgeschichte eines Erwerbslosen liegen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 274 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:
Die gesetzlichen Regelungen zur beruflichen Weiterbildungsförderung finden sich im
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Für eine Darlehensgewährung durch die
Bundesagentur für Arbeit besteht hiernach keine gesetzliche Grundlage. Die nach
dem früheren Arbeitsförderungsgesetz bis Ende 1993 mögliche Darlehensförderung
bei zur beruflichen Eingliederung nicht notwendigen, aber "zweckmäßigen"
Weiterbildungsmaßnahmen wurde bereits mit dem zum 1. Januar 1994 in Kraft
getretenen Ersten Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsgesetz aus dem
Leistungskatalog der Arbeitsförderung gestrichen. Neben finanziellen Gründen war
hierfür auch der mit der Darlehensgewährung und -abwicklung verbundene
Verwaltungsaufwand für die damalige Bundesanstalt für Arbeit maßgeblich. Ein
Dualismus von arbeitsmarktlich notwendiger (Zuschuss-)Förderung und
"zweckmäßiger" Darlehensförderung ist sehr verwaltungsaufwändig und führt nach
den Erfahrungen mit der früheren Darlehensförderung bei Teilnehmern zu
Akzeptanzproblemen, insbesondere wenn es um die Rückzahlung der Darlehen
geht.
Im Rahmen der beruflichen Weiterbildungsförderung kann heute ­ stärker als in der
Vergangenheit ­ auch die Vermittlung allgemeinbildender Maßnahmeinhalte
gefördert werden. Allgemeinbildende Inhalte können vermittelt werden, dürfen aber
im Vergleich zu den berufsfachlichen Maßnahmeinhalten diese nicht überwiegen
(§ 85 Absatz 4 SGB III). Damit ist eine hohe Flexibilität in der Gestaltung der
Weiterbildungsangebote möglich. So können Führerscheine oder Sprachkurse unter
bestimmten Bedingungen durchaus auch der beruflichen Weiterbildung i. S. d. § 85
Absatz 3 SGB III zugeordnet werden. Zwar gehört der Erwerb des Führerscheins für
Personenkraftwagen der Klasse B in der Regel zum Bereich der allgemeinen,
privaten Daseinsfürsorge, ist der Führerscheinerwerb dagegen Bestandteil einer
Maßnahme, in der überwiegend berufsbezogene Inhalte vermittelt werden, ist eine
Förderung der Teilnahme an der gesamten Maßnahme möglich. Dies gilt auch für
die Vermittlung allgemeiner Fremdsprachenkenntnisse (z. B. Englisch), wenn sie im
Lehrgangsangebot nicht überwiegt. Die Vermittlung berufsbezogener
fachsprachlicher Fremdsprachenkenntnisse ist sogar im vollen Umfang förderfähig.
Sofern der Erwerb eines Führerscheins, Sprachkurse oder ähnliche
Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall für Ausbildungssuchende, von
Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose zur Anbahnung oder
Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses notwendig
sind und wenn der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich
nicht erbringen wird, so kann eine Förderung auch aus dem Vermittlungsbudget
nach § 45 SGB III erfolgen. Detaillierte Festlegungen bezüglich möglicher
Förderarten und der minimalen bzw. maximalen Förderhöhe und -dauer sind für die
Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 SGB III nicht vorgesehen. Eine
Einstellungszusage eines Arbeitgebers stellt keine gesetzliche Fördervoraussetzung
dar. Demnach kann zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen mit dem Ziel der
Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Übernahme der Kosten
für Führerscheine oder die Teilnahme an Sprachkursen durch andere Träger als der
Bundesagentur für Arbeit aus dem Vermittlungsbudget erfolgen, sofern die Kosten
angemessen sind und die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist.
Die individuelle Hilfestellung ergibt sich aus der Notwendigkeit und der
Angemessenheit der Förderung für die berufliche Eingliederung und muss daher von
den Integrationsfachkräften der Agentur für Arbeit im Einzelfall durch
Ermessensausübung erschlossen werden. Eine Darlehensgewährung ist in § 45
SGB III nicht vorgesehen.
Im Rahmen der Qualifizierungsinitiative "Aufstieg durch Bildung" und der
Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise hat die
Bundesagentur für Arbeit ihr Engagement im Bereich der Bildungsförderung in letzter
Zeit erheblich verstärkt. Alleine 2009 sind für die Förderung der beruflichen Aus- und
Weiterbildung rund 8,8 Milliarden Euro aufgewendet worden (2008 rund
7,3 Milliarden Euro).
Mit über 50.000 geprüften und zertifizierten Qualifizierungsmaßnahmen steht ein
flächendeckendes, umfangreiches und arbeitsmarktadäquates Maßnahmeangebot
im Bereich der beruflichen Weiterbildungsförderung zur Verfügung, das für die
Weiterbildung von arbeitslosen Arbeitnehmern genutzt werden kann. Die Agenturen
für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben im
zurückliegenden Kalenderjahr über 640.000 Eintritte in berufliche
Weiterbildungsmaßnahmen gefördert und hierfür die Weiterbildungskosten als
Vollkostenzuschuss übernommen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und geboten und
vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Die letzten 13 Beiträge Alle Beiträge

Zitat von: Christine L. am 22. Januar 2010, 20:13:37
@ Michael Schmidt

Das "Meister-BaFÖG" ist ein Darlehen basierend auf dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Dieses zinsgünstige Darlehen wird gerade aus dem Grund in Ansp...

Allerdings wäre ein zinsloses Darlehen leichter zurückzuzahlen, als ein mit 5,?? % verzinstes. Beim Meisterbafög ist es doch so, kann man das Darlehen schnell zurückzahlen ist es zinsfrei. Benötigt man länger fallen die Zinsen an. Von der Arge und vom ...

@ Michael Schmidt

Das "Meister-BaFÖG" ist ein Darlehen basierend auf dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Dieses zinsgünstige Darlehen wird gerade aus dem Grund in Anspruch genommen, da sich auch die meisten Arbeitnehmer die Kosten für spezielle ...

Zitat von: Christine L. am 22. Januar 2010, 19:48:36
Andere Personen (Gesellen etc.) beantragen das sog. "Meister-BaFÖG" welches nach Abschluss der Weiterbildung ebenfalls zurückgezahlt werden muss.

Warum sollen Hartz IV-Empfä...

Andere Personen (Gesellen etc.) beantragen das sog. "Meister-BaFÖG" welches nach Abschluss der Weiterbildung ebenfalls zurückgezahlt werden muss.

Warum sollen Hartz IV-Empfänger einen Sonderstatus einnehmen?

@Schlottmann

Diesmal nicht das Kleingedruckte sondern das Fettgedruckte lesen.

Früher würde mal im Gesetzesgebungsverfahren, geklärt, wo das Geld dafür herkommen soll, bevor das Gesetz erlassen wurde. Ich gehe davon aus, daß es diesmal auch so war. Ode...

Zitat von: Michael Schmidt (Nutzer660) am 13. Januar 2010, 10:44:05
Diese Petition kann ich nicht mitzeichnen.

Zitat von: Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 14

Recht auf Bildung

(1) Jede Person hat...

Wer weiß, mit welcher Willkür die Arbeitsagenturen entscheiden, ob eine Weiterbildung für einen Menschen sinnvoll ist oder nicht, wird den Petenten verstehen. Jedoch kann ich mir nicht vorstellen, dass die Arbeitsagenturen dazu "verdonnert" werden könn...

Ich werde auch niht zeichnen.
Man kann in meinen Augen diskutieren ob einige Weiterbildungsmöglichkeiten nicht förderungswürdig sind, aber nicht förderfähige Weiterbildung mit zinslosen Krediten zu fördern ist in meinen Augen falsch.

Wie Michael Schmidt bereits angedeutet hat, birgt diese Petition die Gefahr, dass sämtliche Fortbildungsmassnahmen von der "Bundesagentur für Arbeit" zukünftig ausschliesslich durch zinslose Kredite gefördert werden.

Sie ist daher grundsätzlich abzuleh...

Querverweis: siehe Antwort #54 in der Petition "Streichung der Eingliederungsvereinbarung".

Diese Petition kann ich nicht mitzeichnen.

Zitat von: Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 14

Recht auf Bildung

(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zu beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
...

Arti...

Ohne ersten Forenbeitrag des Petenten

Hinweis der Moderatoren:

Beginnen Sie bitte die Diskussion auf der Grundlage der Petition und deren Begründung.

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erstellt am 22.12.2009
lief bis 25.02.2010

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