Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...den Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG über Verfassungsbeschwerden zu streichen und durch einen neuen Absatz 2 wie folgt zu ersetzen:
Auf Grund der entwicklten Rechtsprechung der letzten 60 Jahre ist der Individualrechtsschutz von den beiden Senaten geklärt worden. Um zukünftig die Eingänge von Verfassungsbeschwerden stark reduzieren zu können ist es nötig dies durch eine zwingende Regelung zu ersetzen, die nicht mehr Individualrechtsschutz suggeriert, sondern klarstellt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur dann zur Entscheidung angenommen wird, wenn die Annahme zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage oder für den Schutz der Grundrechte auf Grund von allgemeiner Bedeutung erforderlich ist, also ein über den Einzelfall hinausgehendes Ziel hat. Das erhält vor allem die Entscheidungsspielräume, die das Bundesverfassungsgericht zur Wahrung seiner Aufgaben benötigt. Dies verlangt auch klare und zwingende gesetzliche Grundlagen für die Begründungsanforderung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz, damit vor allem informierte Rechtsanwälte klarstellend wissen, dass die Betroffenheit des Beschwerdeführers nur noch dann Anlass zur Entscheidung der Sache bietet, wenn er sich die Darlegungen nur noch über sein persönliches Interesse hinaus auswirken.
Wer entscheidet hier was von öffentlichem Interesse ist? Wenn sich ein Bürger von der Justiz oder Gesetzgebung in seinen Verfassungsmäßigen Rechten verletzt wird, wer soll dann hier Richten? Verfassungsbeschwerde also nur für Reiche und Unternehmen???
Das Problem liegt vielleicht ganz woanders. Meiner Meinung nach ist die derzeitige Überflutung des Rechtssystem zweierlei Dinge verschuldet:
1. Die Gerichte haben zu wenig Personal.
2. Rechtsbeugung.
Fast jedes 2. Gerichtsurteil legt sich das "Gesetz" ...
Ein klassisches ja gerade zu lehrreiches Paradestück ist das folgende einstweilige Anordnungsverfahren beim Bundesverfassungsgericht vom 17.2.2011, was zeigt warum die Petition berechtigt ist. Denn mit solchen juristischen Quatsch muss sich das ...
Der Artikel 93 GG 4a schützt den Jedermann vor der öffentlichen Gewalt, auch vor Sonderrechten und wirtschaftlichen Interessen von Interessensgruppen.
Ein einfaches Beispiel ist die Problematik durch den Anwaltzwang. Während das OLG Bamberg (Ws 472 / ...
Das Bundesverfassungsgericht ist natürlich auch keine heilige Kuh die Fehlerlos ist. Da werden schon mal höhere Anforderungen an die Substantiierung und Darlegung einer Verfassungsbeschwerde oder einstweiliger Anordnung gelegt, wenn das Gericht paar tu...
Nicht Mitgezeichnet
Der Zugang zum Bundesverfassungsgericht ist doch ohnehin schon eingeschränkt, dass man sich nur in besonderen Fällen direkt an dieses wenden kann. Bei vielen anderen Fällen muss zuerst der Rechtsweg ausgeschöpft werden.
Keine Mitzeichnung'! Durch diese Änderung würden die Rechte des Einzelnen eingeschränkt! Es ist doch jetzt bereits so, dass das Verfassungsgericht Beschwerden auch heute schon ablehnen kann - und es (leider) oft auch tut mit der Begründung: "nicht von ...
Keine Mitzeichnung.
Die Verfassungsbeschwerde ist eine dringend notwendige Einrichtung, dies umsomehr, als die Regierungen und Parlamente in Deutschland nicht einmal mehr den Anschein der Gesetzes- und Verfassungstreue wahren und die Bevölkerung verrat...
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