Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die deutsche Sonderregelung zu den Rücksendekosten beim Widerruf im Fernabsatz ersatzlos zu streichen, damit künftig bei Geschäften mit Verbrauchern grundsätzlich der Verbraucher die Rücksendekosten und der Verkäufer die Hinsendekosten trägt.
Deutsche Sonderregelung ist ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Händlern im EU Ausland die eine Regelung haben welche EU Recht entspricht.
Michael Möller Kaufvertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, die deutsche
Sonderregelung zu den Rücksendekosten beim Widerruf im Fernabsatz ersatzlos zu
streichen, damit künftig bei Geschäften mit Verbrauchern grundsätzlich der
Verbraucher die Rücksendekosten und der Verkäufer die Hinsendekosten trägt.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die gegenwärtige Regelung im
deutschen Recht, nach der Händler bei einem Warenwert über 40 Euro die Hin- und
Rücksendekosten zu tragen haben, führe für deutsche Händler zu
Wettbewerbsnachteilen gegenüber Händlern mit Sitz im EU-Ausland. Die Regelung
biete auch vielfach Anlass für Streitigkeiten, weil allein der Kunde die Höhe der
Rücksendekosten beeinflussen könne. Schließlich komme es, weil der Kunde kein
finanzielles Risiko trage, zu "Spaßbestellungen", die die Wirtschaft belasten würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 116 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 39 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Warenkäufe im Versandhandel sind regelmäßig als Fernabsatzverträge zu
qualifizieren und unterliegen besonderen verbraucherschützenden Regelungen.
Fernabsatzverträge sind gemäß § 312b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung
von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Nach
Abschluss eines solchen Vertrages steht dem Verbraucher ein zeitlich begrenztes
Widerrufsrecht zu (§§ 312d Absatz 1, 355 BGB).
Nach § 357 Absatz 2 Satz 2 BGB trägt im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts
die Kosten der Rücksendung grundsätzlich der Unternehmer. Gemäß § 357 Absatz 2
Satz 3 BGB dürfen jedoch dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der
Rücksendung dann vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder bei
einem höheren Preis der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung
zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. Erforderlich ist dafür eine
individualvertragliche Vereinbarung oder eine entsprechende Bestimmung in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Diese Regelung steht im Einklang mit europäischem Recht. Gemäß Artikel 6
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) können dem Verbraucher
im Falle des Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren
auferlegt werden. Die Richtlinie schreibt eine Kostentragung durch den Verbraucher
also nicht vor, vielmehr überlässt sie es den Mitgliedstaaten, die Frage der
Rücksendekosten im Einzelnen zu regeln.
Die Regelung des § 357 Absatz 2 BGB führt entgegen der Auffassung des Petenten
auch nicht zu einer Benachteiligung deutscher Online-Händler gegenüber Händlern,
die im EU-Ausland ansässig sind. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung)
findet bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von
Dienstleistungen an einen Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, das Recht
des Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, sofern der Unternehmer im Staat des Verbrauchers tätig wird oder seine
Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausrichtet.
Eine Rechtswahl ist gemäß Artikel 3 der Verordnung zwar zulässig, sie darf aber
nicht dazu führen, dass zwingendes Recht des Staates, in dem der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abbedungen wird. Damit ist jedenfalls ein im
EU-Ausland ansässiger Unternehmer, der seine gewerbliche Tätigkeit auch auf den
deutschen Markt ausrichtet, insoweit ebenso den Regelungen des § 357 Absatz 2
BGB unterworfen, wie ein Unternehmer, der seinen Sitz in Deutschland hat und den
deutschen Markt beliefert.
Die Höhe der Rücksendekosten wird u. a. beeinflusst von der Art der Verpackung
und der gewählten Versandart, wobei auch ein Versand per Nachnahme oder "unfrei"
in Betracht kommt. Dass es der Verbraucher ist, der nach erfolgtem Widerruf die
Rücksendung der Ware tatsächlich veranlasst, rechtfertigt es entgegen der
Auffassung des Petenten nicht, ihm die dadurch entstehenden Kosten endgültig
aufzuerlegen. Vielmehr hat es der Unternehmer in der Hand, diese Kosten zu
begrenzen, etwa indem er die Verwendung von beigefügten oder anforderbaren
Rücksendeaufklebern mit dem Verbraucher vereinbart oder in seinen AGB regelt
(Becker / Föhlisch, NJW 2005, 3377, 3380).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Keine Mitzeichnung. Der Kunde würde so noch mehr benachteiligt als mit der 40€-Grenze.
Der Versender hat die Möglichkeit, einen kostengünstigen Rücksendeaukleber beizulegen oder zuzuschicken. So gehört sich das.
Falsch. Trifft die Beschreibung des Händlers auf den Artikel zu, ist zwar eine Rückgabe binnen 14 Tagen möglich, dann hat...
Wird ein Artikel zurückgeschickt und der Verkäufer trägt die Rücksendekosten, dann gibt dazu 3 Szenarien, wie das geschehen kann:
1. Der Verkäufer bietet an, auch intakte Artikel bedingungslos zurück zu nehmen.
Eine freie Entscheidung. Wenn der ...
Ich denke auch, dass die Regelung so gut ist. Rückschein mitsenden und gut.
Die Rücksendung muss bereits in der Preisgestaltung berücksichtigt sein.
Hallo Zusammen,
die aktuelle Regelung hat ihren SINN.
Klar fördert dies unter Umständen auch "Spaßbestellungen", aber aus diesen werden häufig auch richtige Bestellungen,
wenn die Ware gefällt.
Gleichzeitig trägt aber der Händer die Verantwortung für d...
1. Der Händler hat keinerlei Einfluss auf die Höhe der Rücksendungskosten!!!
Wenn ein Onlineshop einen Kunden auf einen Retoure-Aufkleber "festnagelt" ist das Wettbewerbswidrig und somit abmahnfähig, da ein Kunde immer frei entscheiden...
Warum sollten Rücksendungen auf Kosten von Verbraucherinnen oder Verbrauchern entstehen ? Diese haben die Kosten ja ohnehin schon zu tragen, wenn der Wert unter 40 Euro ist. Und selbst hier besteht doch die Gefahr, dass z.B. Ware, welche einen Wert von...
Ich muss Ihnen in allem beipflichten, weil sie mir aus der Seele sprechen.
Solche unausgegorene Petition habe ich selten erlebt.
So wie der Pedent
schreibt, soll ich meine Bestellung z.Beispiel wenn mir eine Ware nicht gefällt oder nicht
den Farben w...
Diese Petition ist grundsätzlich abzulehnen! 
Darum:
Der Versandhandel spart einen Menge Kosten für Personal, für Läden und die entsprechende Lagerung.
Der Kunde sieht das Produkt nur auf einem Bild, das oft nicht alles aussagt, die Beschreibung hil...