Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dahingehend abgeändert wird, dass dieser besondere Kündigungsschutz nicht nur für Mitglieder des Betriebsrates, sondern auch für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses eines Unternehmens gültig ist. Alternativ ist auch eine Schaffung eines gesonderten Paragraphen möglich.
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Es bringt uns also nicht weiter, über die Folgen einer möglichen Ausweitung des Kündigungsschutzes nachzudenken, bevor wir darüber entscheiden?
Vielleicht gibt es auch gelegentlich den Fall, daß man einem Betrieb weniger durch die Kündigung eines zwie...
zu Jürgen Richter:
Was müßte denn ein Mitarbeiter verbrochen haben, damit er als Mitglied des Wirtschaftsausschusses kurzerhand vor die Tür gesetzt wird? Glauben Sie nicht, daß sich ein Vorfall ereignet haben müßte, der dies rechtfertigt?
Der möchte sich wo jemand ein Kündigungsschutz sichern
Das mag schon sein, hier geht es aber um den besonderen Kündigungsschutz. Und der sichert nicht den x-beliebigen Beschäftigten, sondern besondere Personengruppen vor sachfremder Benachteiligung, wenn sie ihr Amt ausüben.
Nachdem ich gerade wieder einen Job verloren habe, "weil man mich nach 2 Jahren hätte festeinstellen müssen und das nicht gewollt ist, weil man mich dann ja notfalls so schlecht wieder los wird" stimme ich überhaupt nicht für o eine Petition zum Kündig...
Wenn der Wirtschaftsausschuss dem Betriebsrat angehört, warum nicht.
Leistet sich ein Unternehmer einen Gegenpol zum Betriebsrat, dann wären meiner Meinung nach die Kosten nur aus dem Gewinn nach Steuern zu entnehmen. Der Unternehmer müsste schon Tocht...