Mit der Petition wird das Anliegen verfolgt, zusätzlich erwirtschaftete Altersvorsorge mittelständiger Arbeitnehmer verbindlich - gesetzlich - zu schützen, damit die Anlage von Ersparnissen oder Kapital für die Zukunft wieder attraktiv wird.
Ich bitte darum, zusätzlich erwirtschaftetes Kapital für die Altersvorsorge einer jeden Person zu schützen, so dass dieses nicht für pflegebedürftige Elternteile oder Verwandte durch den Staat eingefordert werden kann. Es kann nicht sein, dass von der Bundesregierung auf der einen Seite gefordert wird, sich um eine zusätzliche Altersvorsorge zu kümmern, egal in welcher Form (Riester Rente, Eigenheim, zusätzliche Kapitalgewinnung in jeglicher Form, usw.) und auf der anderen Seite kann der Staat genau diese Rücklagen einfordern. Die Zukunftsicherheit eines mittelständigen Arbeitnehmers sollte verbindlich geschützt sein. Seid Einführung der Riesterrente wurden schon so viele Gesetzesänderungen verabschiedet, so dass diese zusätzlich erbrachte Kapitalgewinnung für die Zukunft nicht mehr sicher ist. Es gibt im Moment keine gesetzliche Grundlage für den Schutz genau dieser Altersvorsorge. Es sollte nicht eine Generation für etwas zur Rechenschaft gezogen werden, was in der vorherigen Generation versäumt wurde.
Michael Lange
Sozialhilfe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass zusätzlich erwirtschaftete Altersvorsorge
von Arbeitnehmern aus dem Mittelstand verbindlich – gesetzlich – geschützt wird.
Der Petent, der sich als Arbeitnehmer aus dem Mittelstand beschreibt, äußert sich
kritisch darüber, dass die Bundesregierung einerseits von den Bürgern fordere, sich
um eine zusätzliche Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente, Eigenheim oder auch in anderer Form) zu kümmern, andererseits der Staat jedoch genau diese Rücklagen
einfordere, wenn es um pflegebedürftige Eltern oder Verwandte gehe. Es könne
doch nicht sein, erläutert der Petent, dass er alle seine Absicherungen für das Alter
eventuell an seine Eltern verliere, die trotz seiner Ermahnungen nicht ausreichend
vorgesorgt hätten. Er wisse nicht, wie er sich dann überhaupt noch absichern könne,
zumal die Nettoeinnahmen von Jahr zu Jahr weniger würden. Daher bitte er dringend
darum, die Altersvorsorge der Bürger gesetzlich zu schützen. Ansonsten sei es zum
jetzigen Zeitpunkt nicht attraktiv, sich Kapital oder Ersparnisse für die Zukunft auf die
Seite zu legen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe und das Schreiben des Petenten hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition eingereichten Petition sind 1086 Mitzeichnungen
und 20 Diskussionsbeiträge zu verzeichnen. Die Mehrzahl der Diskussionsbeiträge
stimmten dem Anliegen zu; teilweise wurde die Einbeziehung von mittelständischen
Selbständigen vermisst.
Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:
Soweit es um die Anrechnung von Altersvorsorgeverträgen geht, ist zunächst zu berücksichtigen, dass, soweit die Inanspruchnahme der Altersvorsorgeversicherung an
den Zeitpunkt geknüpft ist, wenn das Rentenalter erreicht ist, und die Altersvorsorgeversicherung vorher nicht beansprucht werden kann, damit auch die Pflicht zum Einsatz des Vermögens vorher ausgeschlossen ist.
Sobald die Altersvorsorgeversicherung beansprucht werden kann, kann in einem
zweiten Schritt die Regelung des § 90 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
XII) über das so genannte Schonvermögen, was einen Freibetrag meint, geprüft
werden. Im Zusammenhang mit der Einführung der staatlich geförderten zusätzlichen
privaten Altersvorsorge („Riester-Rente“) hat der Gesetzgeber (mit § 90 Abs. 2 Nr. 2
SGB XII) eine Ausnahmeregelung zum Vermögenseinsatz geschaffen und die gezielte Schonung des Kapitals und der Kapitalerträge der staatlich geförderten zusätzlichen privaten Altersvorsorgeverträge angeordnet. Damit werden diese Vermögensformen vor dem Zugriff der Sozialhilfe geschützt, auch in einer Konstellation, wie
sie der Petent beschreibt.
Für die Vorsorgeabsicherungen, die nicht unter diesen beschriebenen generellen
Schutz der „Riester-Rente“ fallen, bestimmt § 90 Abs. 3 SGB XII, dass bei Vorliegen
einer Härte keine Verwertung des Vermögens verlangt werden darf. In der Rechtslehre und in der Rechtsprechung wird dazu ausgeführt, dass diese Härteregelung auf
ungewöhnliche Fälle abzielt, d. h. dass besondere Umstände des Einzelfalles (wie z.
B. Art und Dauer der Hilfe, Alter, Familienstand, sonstige Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen) die soziale Situation des Hilfesuchenden beziehungsweise seiner Angehörigen, die für ihn einstehen müssten, nachhaltig beeinträchtigen. Ob eine solche Härte vorliegt, wird vom zuständigen Träger der Sozialhilfe in jedem Einzelfall geprüft. Der Gesetzgeber hat zudem in § 90 Abs. 3 Satz 2
SGB XII ausdrücklich eine solche Härte angenommen bei Leistungen nach dem
Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII – und darunter fällt mit Kapitel Sieben ‚Hilfe zur
Pflege‘ –, soweit die Erhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Der Petitionsausschuss hält die bisherigen Regelungen in Hinsicht auf die vom Petenten aufgeworfene Problematik für ausreichend. Der Petitionsausschuss empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.