21.05.2013

petition24

Sparförderung - Verbraucherfreundlichere Kündigungsfristen

Status: abgestimmt Lief bis vor 49 Monate

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...

die Kündigungsfristen für Riester-Verträge verbraucherfreundlicher zu regeln - und zwar sowohl im Hinblick auf Vertragswechsel zu einem anderen Anbieter als auch bei Ausstieg aus dem Vertrag. Ein Kündigungsfrist von 3 Monaten sollte dabei keinesfalls überschritten werden.

Nach den bestehenden Regelungen ist die Kündigung bzw. der Anbieterwechsel bei Riester-Verträgen innerhalb einer Frist von 3 Monaten ZUM QUARTALSENDE, also zum 31.03. oder 30.06. oder 31.09. und 31.12. eines jeden Jahres zugelassen. Wird dieser Kündigungstermin verpasst, kann erst wieder zum nächsten Quartalstermin gekündigt werden.

Dies bedeutet in der Praxis nichts anderes, als dass der Riester-Sparer bei vorzeitiger Auf- bzw. Ablösung des Vertrags bis zu 6 Monate auf die Auszahlung seiner Ersparnisse (abzüglich der Zuschüsse und Steuergutschriften) bzw. auf einen Anbieterwechsel warten muss. Zum Beispiel kündigt der Anlager am 02. Januar - dann wird der Vertrag erst zum 30.06. aufgelöst, weil zum 31.03. keine vollen drei Monate mehr verbleiben.

Diese Regelung wurde offensichtlich geschaffen, um den Interessen der Versicherungsbranche entgegen zu kommen, die Vertragsauflösung bzw. den Anbieterwechsel möglichst unflexibel zu gestalten, und so den Verbraucher länger als nötig an einem nicht rentablen bzw. sogar verlustreichen Vertrag zu knebeln.

Dies hat sich in der gegenwärtigen Finanzkrise besonders deutlich gezeigt - mit der Auswirkung, dass bei aktiengebundenen Riester-Fonds größere Verluste angefallen sind. Eine zeitnahe Umschichtung in einen sicheren Hafen (festverzinsliche Anteile) sind mit dieser Regelung nicht möglich. Der Unterzeichner hat durch diese nachteilige Regelung einen Verlust von ca. 1.000 Euro erlitten! Dieser Verlust muss in den Wind geschrieben werden, und ist langfristig gesehen auch zu verschmerzen. Der Petitent wünscht sich jedoch, dass andere Verbraucher künftig nicht mehr in die selbe Falle laufen!

Viele Grüße
G. Hertneck

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Gerald Hertneck


Sparförderung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.05.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Der Petent fordert in seiner Eingabe, die Kündigungsfristen von geförderten
Altersvorsorgeverträgen verbraucherfreundlicher zu regeln.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent aus, dass die gegenwärtige Regelung kundenunfreundlich sei, weil sie verhindere, dass der Kunde auf eine
ungünstige Wertentwicklung seines Vertrages durch eine Kündigung oder einen
Anbieterwechsel schnell reagieren könne. Die gegenwärtige 3-monatige Kündigungsfrist sei für den Sparer zu ungünstig, da er bei Versäumnis des Kündigungstermins erst wieder zum nächsten Quartalsende kündigen könne.

Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. 50 Mitzeichner haben
die Petition unterstützt, des Weiteren ging ein Diskussionsbeitrag ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich daher unter Berücksichtigung
der Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 05.06.2009
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstaben b
und c Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) für Altersvorsorgeverträge eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vorsieht,
um einen Vertrag zu kündigen bzw. das gebildete Kapital zu entnehmen. Eine
längere Frist gilt für Verträge, die den Erwerb von Genossenschaftsanteilen
vorsehen.

Nach Einschätzung des Petitionsausschusses ist es insbesondere bei Altersvorsorgeverträgen wichtig, dass die geförderten Verträge möglichst effektiv der Altersvorsorge der Sparer dienen. Hierfür ist es erforderlich, dass diese Verträge langfristig
hohe Ertragschancen besitzen. Wenn nun ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen
damit rechnen muss, dass kurzfristig eine große Zahl seiner Kunden ihren Vertrag
kündigt, muss er einen großen Anteil der Kundengelder so anlegen, dass sie ohne
Verlust problemlos zu veräußern sind. Nur so kann er mit dem Erlös die Kunden
kurzfristig ausbezahlen. Dem Anbieter stünden dann jedoch weniger Mittel zur
Verfügung, die er in chancenreiche und langfristige Anlagen investieren könnte.
Dadurch würden die Renditechancen aller Kunden deutlich sinken. Allgemein gilt bei
Geldanlagen das Prinzip, dass eine Verbesserung der Liquidität zwangsläufig eine
Verringerung der Rentabilität mit sich bringt.

Der Petitionsausschuss kommt vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass die im
AltZertG getroffene Regelung angemessen ist, weil es aus Kundensicht langfristig
effektiver ist, wenn die Kündigungsfristen eines Altersvorsorgevertrages nicht zu kurz
sind. In Phasen negativer Wertentwicklung ist es notwendig, sich vor Augen zu halten, dass sich selbst starke Kursschwankungen auf lange Sicht regelmäßig ausgleichen und das Ziel der steuerlichen Förderung nicht der Gewinn auf kurze Sicht,
sondern ein möglichst hoher Ertrag für die Altersvorsorge des Riester-Sparers ist.

Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne der Eingabe tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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erstellt am 15.02.2009
lief bis 17.04.2009

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Quorum-
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100 %
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