Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...
Die EU-Hygieneverordnung 852 wird für Kleinstbetriebe (kleine Schlachtereien die weniger als 5 Tonnen Fleisch im Monat verarbeiten) nicht angewandt. Es wird eine Ausnahmeregelung gefunden.
Das Zertifizierungsverfahren ist für kleine Schlachtereien viel zu aufwändig. Die Umsetzung ist für diese Betriebe mit hohen Kosten verbunden und völlig unrentabel. Die Verordnung ist eher für Großbetriebe entwickelt worden.
Die Durchsetzung der Verordnung ohne Ausnahme, wie sie seit Jahresbeginn vollzogen wird, führt zur Schließung von Kleinbetrieben und Metzgereien.
Allein von ca. 90 Betrieben im Nürnberger Land etwa mussten beispielsweise 40 ihre Schlachthäuser deshalb schließen. Betroffen sind vor allem traditionelle Betriebe wie kleine Metzgereien und Landgasthöfe, die beispielsweise einen separaten Raum für die Zerteilung der Tiere nicht vorweisen können. Die Schaffung eines solchen Raumes mit den entsprechenden Einrichtungen ist meist unmöglich oder mit hohen Kosten verbunden.
In Österreich gibt es eine solche Ausnahmeregelung.
Michael Hadlich Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent wünscht eine Ausnahmeregelung von der EU-Hygieneverordnung 852 für
Kleinstbetriebe.
Er führt aus, dass das Zertifizierungsverfahren für kleine Schlachtereien viel zu
aufwändig sei. Die Ausnahmeregelung solle kleine Schlachtereien betreffen, die
weniger als fünf Tonnen Fleisch im Monat verarbeiten. Die Umsetzung der EU-
Hygieneverordnung 852 sei für diese Betriebe mit hohen Kosten verbunden und
unrentabel, da sie eher für Großbetriebe entwickelt worden seien. Letztlich habe sie
die Schließung von Kleinbetrieben und Metzgereien zur Folge. Betroffen seien vor
allem traditionelle Betriebe, die einen separaten Raum für die Zerteilung der Tiere
nicht vorweisen können.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die ins Internet des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 299 Mitzeichner haben die
Petition unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung eine Stellungnahme des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zu dem Anliegen
eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte unter Berücksichtigung der
Ausführungen des BMELV das folgende Ergebnis:
Anspruch des EU-Hygienerechts ist es, unter Beachtung der Belange des
vorbeugenden Schutzes der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher
allen Betrieben gerechte Wettbewerbschancen zu eröffnen und flexible
Rahmenbedingungen zu schaffen. Seit dem 1. Januar 2006 gilt das
gemeinschaftliche Lebensmittelhygienerecht. Es regelt, dass Lebensmittel tierischen
Ursprungs, für die spezifische hygienerechtliche Anforderungen gelten, grundsätzlich
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie aus zugelassenen Betrieben
stammen. In den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Zulassung tritt anstelle der
Beschreibung jeder einzelnen Zulassungsanforderung nun die weitgehende
Definition des zu erreichenden Ziels. Für die Erteilung der Zulassung nach
Landesrecht ergeben sich erhebliche Ermessens- und Beurteilungsspielräume für
die jeweils zuständige Behörde, durch die den individuellen Gegebenheiten des
zuzulassenden Betriebs, insbesondere bei handwerklich strukturierten Betrieben, im
jeweiligen Einzelfall Rechnung getragen werden kann.
Viele der bislang lediglich registrierungspflichtigen Betriebe benötigen nun eine
Zulassung. Ausgenommen von der Zulassungspflicht bleiben Betriebe des
Einzelhandels, sofern sie weniger als ein Drittel ihrer Produktionsmenge an andere
Einzelhandelsbetriebe im Umkreis von 100 km abgeben.
Schlachthöfe können jedoch nicht als Einzelhandelsbetriebe eingestuft werden.
Nach der Definition des Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bedeutet
Einzelhandel ,,die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln
und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher".
Die Schlachtung von Tieren ist jedoch keine derartige Tätigkeit. Schlachthöfe fallen
ausnahmslos unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Sie unterliegen der
Zulassungspflicht.
Nach § 11 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ist es verboten, Fleisch in
Schlachträumen zu zerlegen oder zu verarbeiten. In Schlachträumen handwerklich
strukturierter Schlachthöfe in beengter räumlicher Lage (so genannte
,,Einraumbetriebe") darf Fleisch zerlegt werden, wenn Vorkehrungen zur Vermeidung
einer Kontamination eines Fleisches, z.B. durch zeitliche Separation von Schlacht-
und Zerlegeprozess, getroffen worden sind und die zuständige Behörde dies
genehmigt hat.
Dem Petitionsausschuss hält die bundesgesetzlichen Regelungen für sachgerecht.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition dem BMELV als
Material zu überweisen, den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit gefordert
ist, unter Beachtung der Belange des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit der
Verbraucherinnen und Verbraucher auch Kleinbetrieben und Metzgereien gerechte
Wettbewerbschancen zu eröffnen und flexiblere Rahmenbedingungen zu schaffen
und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.
Gudn Tach,
Es geht in dieser Petition doch nur um Betriebe, die weniger als 5t Fleisch im Monat verarbeiten. Das sind bei einem Schlachtgewicht von 95Kg und 21 Arbeitstagen 2.5 Schweine pro Tag.
Es geht also nicht ums Schlachten am Fließband. Für Betri...
Selbstverständlich ist in der Petition der Zweck der Hygiene angesprochen. Aber aufgrund mancher Meinungen hier, konnte ich meinen kommentar bezüglich der Gefühle von Lebewesen nicht unterdrücken ....
@ Nutzer1882
Ob das tierpsychologisch vertretbar ist, kann ich nicht beurteilen. Das ist aber auch nicht der Zweck der Norm. Ich vermute vielmehr der Zweck ist die Hygiene.
Alle Nutztiere werden am Ende ihres Lebens geschlachtet. In Deutschland wurden z.B. im Jahr 2002 geschlachtet: 367.600.000 Jungmasthühner, 44.300.000 Schweine, 31.300.000 Suppenhühner, 30.800.000 Puten, 13.800.000 Enten, 4.300.000 Rinder, 2.100.000 Sch...
Ich denke die verbraucherschutzvergötternden Diskussionsteilnehmer sollten mal einen Punkt machen.
Der Mensch hat von Natur aus eine körpereigene Abwehr gegen Krankheitserreger. Wr fordern hier klinische Bedingungen für Schlachtbetriebe. Am besten soll...
Ich denke, das Pauschalurteil, dass kleine Schlachtbetriebe angenehmer für die Tiere sind, ist so nicht zutreffend. Große Schlachtereien werden deutlich häufiger kontrolliert als Kleinbetriebe, zum Teil sogar ständig. Es gibt für sie keine Ausna...
Je größer ein Schlachthof, desto massiver sind die Probleme mit Tierleid und auch Krankheitskeimen, die für Lebensmittelvergiftungen verantwortlich sind. Die Lieferbetriebe, riesige Tierfabriken, die oft hunderte Kilometer entfernt sind, so dass die Ti...
Ich bin der Meinung, dass der Verbraucherschutz durch diese Verordnung (zumindest in Deutschland) in keiner Weise verbessert wird. Es gibt bereits genügend Gesetze und Vorschriften, die alles regeln, was die Herstellung und den Verkauf von Fleischprodu...
Die Petition bedeutet eine Verringerung des Verbraucherschutzes. Selbstverständlich daher keine Mitzeichnung.
Zitat: <<...Die Zerteilung muss woanders stattfinden, als die Schlachtung. Zum einen geht es hier nicht um eine Produktionslinie sondern um Lebewesen, die getötet werden, um sie anschließend zu verspeisen bzw. verarbeiten.
Eine Lockerung würde bede...
